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   OLG Stuttgart, 12.06.2020 - H 7 Ws 54/20   

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https://dejure.org/2020,18124
OLG Stuttgart, 12.06.2020 - H 7 Ws 54/20 (https://dejure.org/2020,18124)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.06.2020 - H 7 Ws 54/20 (https://dejure.org/2020,18124)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Juni 2020 - H 7 Ws 54/20 (https://dejure.org/2020,18124)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    U-Haft: Haftprüfung beim OLG - Folgen einer verspäteten Vorlage

Verfahrensgang

  • LG Stuttgart - 4 KLs 115 Js 98292/19
  • OLG Stuttgart, 12.06.2020 - H 7 Ws 54/20
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 06.05.1992 - 3 Ws 206/92
    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2020 - H 7 Ws 54/20
    Dennoch ist wiederholt klargestellt worden, dass für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Fortdauer der Untersuchungshaft kein Raum mehr ist, wenn die Hauptverhandlung begonnen hat (BGH bei Schmidt, MDR 1988, 357 sowie OLG Hamm BeckRS 1998, 1490 für den Fall des Hauptverhandlungsbeginns noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft), und die Regelung des § 121 Abs. 3 S. 2 StPO stets dann sinngemäß anzuwenden ist, wenn das Tatgericht die Hauptverhandlung begonnen hat, bevor das Oberlandesgericht über die Haftfortdauer entschieden hat bzw. entscheiden kann (OLG Düsseldorf NStZ 1992, 402; KG BeckRS 2006, 14719 und OLG Dresden NStZ 2004, 644 zur begonnenen Hauptverhandlung vor der Entscheidung des OLG, nachdem das Verfassungsgericht einen ergangenen Haftfortdauerbeschluss aufgehoben und das Haftprüfungsverfahren an das OLG zurückverwiesen hatte).

    Diese lebt auch nicht wieder auf, weil eine rechtzeitige Haftprüfung versehentlich unterblieb (ebenso Keller NStZ 1992, 604).

  • KG, 08.11.2006 - 1 HEs 59/05

    Untersuchungshaft: Dauer der Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2020 - H 7 Ws 54/20
    Dennoch ist wiederholt klargestellt worden, dass für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Fortdauer der Untersuchungshaft kein Raum mehr ist, wenn die Hauptverhandlung begonnen hat (BGH bei Schmidt, MDR 1988, 357 sowie OLG Hamm BeckRS 1998, 1490 für den Fall des Hauptverhandlungsbeginns noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft), und die Regelung des § 121 Abs. 3 S. 2 StPO stets dann sinngemäß anzuwenden ist, wenn das Tatgericht die Hauptverhandlung begonnen hat, bevor das Oberlandesgericht über die Haftfortdauer entschieden hat bzw. entscheiden kann (OLG Düsseldorf NStZ 1992, 402; KG BeckRS 2006, 14719 und OLG Dresden NStZ 2004, 644 zur begonnenen Hauptverhandlung vor der Entscheidung des OLG, nachdem das Verfassungsgericht einen ergangenen Haftfortdauerbeschluss aufgehoben und das Haftprüfungsverfahren an das OLG zurückverwiesen hatte).
  • OLG Hamm, 10.07.2012 - 1 Ws 336/12

    Ruhen, Frist, Beginn der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2020 - H 7 Ws 54/20
    Das OLG Hamm (BeckRS 2012, 17623) hat die Frage der Anwendung des § 121 Abs. 3 S. 2 StPO für den Fall der Aktenvorlage nach Ablauf der Sechsmonatsfrist offengelassen.
  • OLG Köln, 18.02.1977 - HEs 11/77
    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2020 - H 7 Ws 54/20
    Demgemäß ist eine Entscheidung im Haftprüfungsverfahren auch dann nicht mehr veranlasst, wenn die Untersuchungshaft vor Erlass eines auf Freiheitsentziehung lautenden Urteils bereits länger als sechs Monate vollzogen worden ist (OLG Köln, Beschl. v. 18.02.1977 - HEs 11/77, juris).
  • OLG Brandenburg, 25.01.2024 - 2 Ws 5/24

    Haftprüfungsverfahren beim OLG, Sechsmonatsfrist, Beginn der Hauptverhandlung,

    Der Senat teilt die Auffassung, dass ab diesem Zeitpunkt nach dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 121, 122 StPO ein Bedürfnis, die Fortdauer der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht im besonderen Haftprüfungsverfahren überwachen zu lassen, nicht mehr besteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Juni 2020 - H 7 Ws 54/20, BeckRS 2020, 14088, Rn. 6 m. w. N.; OLG Bremen, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 1 Hes 2/20, BeckRS 2020, 36498 Rn. 7 m. w. N.; KK-StPO/Gericke, a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 121 Rn. 31 m. w. N.).
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